Satzung

JFC Eintracht Feldberg Schmitten
Satzung

Satzung

(Stand 01.11.2021)

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 
Der Verein führt den Namen JFC Eintracht Feldberg Schmitten und hat seinen Sitz in 61389 Schmitten. 
Er wurde am 06.02.1998 gegründet und ist im Vereinsregister des Amtsgericht Königstein im Taunus unter VR 101640 eingetragen. Das Geschäftsjahr ist das Kalender Jahr.  

§2 Zweck und Gemeinnützigkeit 
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. 
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. 
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch  
-  die sportliche Förderung von Kindern und Jugendlichen durch Fußballtraining und Spiel 

§3 Selbstlosigkeit 
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

§4 Vereinsmittel 
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

§5 Verbot der Begünstigungen 
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden, mit Ausnahme des Aufwendungsersatzes. Der Aufwendungsersatz kann in Form des Auslagenersatzes (Erstattung tatsächlicher Aufwendungen) oder in Form des pauschalen Aufwandsersatz (z.B. Ehrenamtspauschale) geleistet werden. 

§6 Mitgliedschaft des Vereins in den Verbänden 
Der Verein ist Mitglied im:  

  • Landessportbund Hessen e.V. 
  • Zuständigen Landesverband HFV 
  • Zuständigen Spitzenverband des DSB 

Der Verein erkennt durch den Erwerb der Mitgliedschaft in den vorgenannten Verbänden vorbehaltlos die entsprechenden Satzungen an.  

§7 Farben und Auszeichnungen 

  • Die Farben des Vereins sind: Grün/Schwarz 
  • Jedes Mitglied hat das Recht zum Erwerb und zum Tragen des Vereins-Abzeichens 
  • Als Auszeichnung werden besondere Vereinsehrungen verliehen. 

§8 Mitgliedschaft 
Der Verein hat:  
  a. Ordentliche Mitglieder 
  b. Ehrenmitglieder 
  c. Jugendmitglieder 
zu a. 
Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereins anzuerkennen. 
zu b. 
Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere Dienste erworben haben und mindestens 5 Jahre Mitglied des Vereins sind. 
zu c. 
Minderjährige können die Mitgliedschaft als Jugendmitglied erwerben, wenn ihre Erziehungsberechtigten (Eltern / Vormund) den Aufnahmeantrag unterschreiben. Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden in Jugendabteilungen zusammengefasst. 

§9 Erwerb der Mitgliedschaft 
Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angaben von Gründen abgelehnt werden. Die Mitgliedschaft gilt mindestens für 1 Jahr und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr durch die jährliche Beitragszahlung.  

§10 Beendigung der Mitgliedschaft 
Die Mitgliedschaft endet:  

  • durch Tod 
  • durch Austritt, der schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen zum 30. Juni oder 31. Dezember eines jeden Jahres dem Vorstand zu erklären ist 
  • durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied 6 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt 
  • Sonstige finanzielle Verpflichtungen nicht erfüllt hat. 
  • durch Ausschluss (siehe §14, Ziffer 2) 

§11 Mitgliedschaftsrechte 
Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechts mitzuwirken. Nach Erreichung der Volljährigkeit sind sie auch wählbar. 

Jugendmitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres besitzen in der Mitgliederversammlung kein Stimmrecht. 

Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch Satzung gewährleisteten Einrichtungen des Vereins zu benutzen. 

Jedem Mitglied, dass sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organs, eines Abteilungsleiters oder Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde beim Vereinsvorstand zu. Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinen finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zu Erfüllung der Verpflichtungen. 

§12 Pflichten der Mitglieder 
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:  

  • den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen, 
  • den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereins 

Angelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und Spielführer in den betreffenden Sport Angelegenheiten, Folge zu leisten,  

  • die Beiträge pünktlich zu zahlen,  
  • das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln,  
  • auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen. 

§13 Mitgliedsbeiträge 
Die Beiträge sollen im Bankeinzugsverfahren entrichtet werden. Die Abbuchung des gesamten Jahresbeitrages wird dann bis zum 31. März des laufenden Kalenderjahres erfolgen. Mitglieder, die sich nicht zum Bankeinzugsverfahren bereit erklären, sind verpflichtet, den Jahresbeitrag bis spätestens 31. März des laufenden Kalenderjahres unaufgefordert an den Kassierer zu entrichten.

Die Höhe der Mitgliedbeiträge und des Aufnahmebeitrages werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung festgelegt. Zum Mitgliedbeitrag wird zusätzlich die gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben.

Sonderbeiträge können nur auf Beschluss einer Mitgliederversammlung erhoben werden, und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen. Der Vorstand ist ermächtigt, in besonderen Fällen, Mitglieder ganz oder teilweise von der Beitrag Pflicht zu entbinden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.  

§14 Strafen 
Zur Ahndung von Vergehen, vor allem im sportlichen Bereich, können vom Vorstand folgende Strafen verhängt werden:  

  • Warnung 
  • Verweis 
  • Sperre 

Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden, und zwar:  

bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung, wegen Unterlassung oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sports schädigen, wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane, wegen unehrenhaften Verhaltens inner- und außerhalb des Vereins. 

§15 Organe des Vereins 
Organe des Vereins sind:  

  • Der Vorstand 
  • Die Mitgliederversammlung 

§16 Der Vorstand 
Der Vorstand besteht aus:  

  • dem / der 1. Vorsitzenden 
  • dem / der 2. Vorsitzenden 
  • dem / der Kassierer/in 
  • dem / der Schriftführer/in 
  • dem / der 1. Jugendleiter/in 
  • dem / der 2. Jugendleiter/in 
  • dem / der Beauftragte für Presse und Öffentlichkeitsarbeit 
  • bis zu fünf Beisitzer mit Sonderaufgaben 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:  

  • der / die 1. Vorsitzende 
  • der / die 2. Vorsitzende 
  • der / die Kassierer/in 
  • der / die Schriftführer/in 
  • der / die 1. Jugendleiter/in 

Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. 
Der Vorstand soll monatlich mindestens einmal zusammenkommen und ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vorstandsmitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit 
einfacher Mehrheit gefasst. 
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt worden ist. Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden. 

Der Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.  

Die Verwendung der Mittel hat nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamer Geschäftsführung ausschließlich zu Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen. Alle Ausgaben werden dem Grunde und der Höhe nach vom Vorstand festgelegt, müssen aber in begründeten Ausnahmefällen mindestens dem Grunde nach von ihm genehmigt sein. Der Vorstand ist verpflichtet, ein Budget für jedes Geschäftsjahr zu erstellen. 

§17 Mitgliederversammlung 
Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder. Sie ist das oberste Organ des Vereins. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Die Einberufung muss spätestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich erfolgen, und zwar unter Angabe der Tagesordnung, die folgende Punkte enthalten muss:  

  • Jahresbericht des Vorstandes und der Leider der Fachabteilungen 
  • Bericht der Kassenprüfer 
  • Entlastung des Vorstandes 
  • Neuwahl des Vorstandes (alle zwei Jahre gemäß §16) 
  • Wahl zweier Kassenprüfer (siehe §18) 
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder, die dem / 

der 1. Vorsitzenden spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich eingereicht werden müssen. 

Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt und schriftlich durch begründeten Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird.  

Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens drei Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die schriftliche Einladung soll zwei Wochen, muss aber spätestens eine Woche vorher erfolgt sein, und zwar unter Angabe der Tagesordnung.

In der Mitgliederversammlung hat jedes erschienene Mitglied eine Stimme. Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen 2/3 Mehrheit. Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Schriftliche 
Abstimmung muss erfolgen, wenn zwei oder mehr Mitglieder kandidieren, und zwar durch geheime Wahl.  

Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.  

Vor jeder Wahl ist ein/e Wahlleiter/in zu bestellen, der / die Aufgabe hat, die Wahl durchzuführen und ihr Ergebnis bekannt zu geben. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das von dem Vorsitzenden und dem / der Schriftführer/in zu unterschreiben ist. 

§18 Kassenprüfer 
Den beiden Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden, obliegt die jährliche Prüfung der Kasse auf rechnerische Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes, sowie die Prüfung des Jahresabschlusses. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.  

§19 Kinder- und Jugendschutz 
Der Verein, seine Mitglieder und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes u.a. auf der Grundlage des Bundeskinderschutzgesetzes und treten für die Integrität und die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. 

§20 Datenschutz 
Mit dem Betritt eines Mitgliedes nimmt der Verein seine Adresse, sein Alter und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt.  

Als Mitglied des Hessischen Fußballverband und des DFB ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Vor- und Nachname, das Geburtsdatum, das Geschlecht, ausgeübte Sportarten und die Vereinsmitgliedsnummer. 

§21 Auflösung 
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsche Krebshilfe e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.